07. Februar 2013 - Selbstanzeige wider Willen

Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz steht nunmehr kurz vor dem "Aus". Für deutsche Anleger in der Schweiz, die es bislang versäumt haben, ihren Vermögenszuwachs bzw. ihre Erträge in Deutschland zu erklären, wächst stetig der Druck. In Abkehr von der früher gelebten Bankendiskretion, scheint dieses Geschäftsgebahren nicht mehr Grundlage der Geschäftsbeziehungen zu sein.

Die Schweizer Banken gehen mittlerweile dazu über - unter Androhung der Aufkündigung der Geschäftsbeziehung - ihren Kunden eine Frist zur Nachdeklaration ihrer gegebenenfalls unversteuerten Einkünfte zu setzen. Eine rechtzeitige Selbstanzeige ist für viele Betroffene das einzig probate Mittel.

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23. Januar 2013 - Änderung der Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag

Mit seinem Urteil vom 16.10.2012, Az. II ZR 251/10, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass allgemein formulierte Mehrheits-/Quorumsklauseln, die nicht ausdrücklich einem konkret bezeichneten Gesellschafter als Sonderrecht zugewiesen sind, ohne Einstimmigkeitserfordernis mit der gesellschaftsvertraglich bestimmten Mehrheit geändert werden können. Gesellschaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordenisse oder Sperrminoritäten dienen dem Schutz der Minderheit insgesamt, nicht dem einzelnen Gesellschafter. Das Argument, man habe sich bei Beitritt auf das durch die Klausel definierte Gewicht der eigenen Stimme oder Versammlungsteilnahme als individuelles Kernrecht verlassen und jede Verwässerung dieses Gewichts bedürfe der eigenen Zustimmung, hat beim BGH nicht durchgegriffen. Im konkreten Fall wurde eine Sperrminorität abgeschafft.

 

18. Dezember 2012 - BGH: Wiederrufsausschluss nach Fernabsatzrecht bei per Telefon oder E-Mail erworbenen Lehman-Zertifikaten

Auch wenn der Kauf von Lehman-Zertifikaten unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getätigt wurde, steht dem Verbraucher kein Widerrufs- und Rückgaberecht zu, § 312 d) Abs. 4 Nr. 6 BGB.

Dieser gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts umfasst solche Fernabsatzverträge, deren Gegenstand die Erbringen von Finanzdienstleistungen ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, vgl. § 312 d) Abs. 4 Nr. 6 BGB. Nach Ansicht des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 27.11.2012, Az.: XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11) greife diese Ausnahme auch bei dem Erwerb solcher Papiere, welche zumindest mittelbar finanzmarktbezogenen spekulativen Geschäfts sein. Dies sei bei Lehman-Zertifikaten gegeben, da potentielle Zahlungen aus den Zertifikaten direkt in Abhängigkeit zu drei Aktienindizes stehen.

 

04. Dezember 2012 - Entscheidung des BGH zur Frage, ob Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften

Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihrer minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen im Internet belehrt hatten und keine Anzeichen dafür bestanden, dass das Kind sich dem Verbot widersetzt. Der BGH lehnte eine Haftung der Eltern aus § 823 Abs. 1 BGB ab, da Eltern entgegen den Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles erst dann zu einer Überwachung oder Überprüfung des Computers des Kindes sowie zu einer teilweisen Versperrung des Zugangs verpflichtet sind, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

 

20. November 2012 - Unversteuerte Gelder im Ausland - Selbstanzeige bleibt die einzige Alternative

Im Hinblick auf die verhärteten Fronten ist zum jetzigen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach davon auszugehen, dass das bereits unterzeichnete Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz wohl nicht ratifiziert und wie geplant am 01.01.2013 in Kraft treten wird. Sollte das Abkommen final scheitern, verbleibt für unversteuerte Kapitaleinkünfte in der Schweiz ausschließlich die Selbstanzeige. Doch selbst wenn das Abkommen ratifiziert wird, ist die (sodann eingeräumte) Möglichkeit einer strafbefreienden Nachversteuerung nicht immer die beste (oder günstigste) Variante (G&P berichtete).

 

Auch die Europäische Union hat auf die zunehmend stärker werdende Diskussion bezüglich „Steuersünder“ reagiert und mit der Richtlinie 2011/16/EU vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden den Weg für einen Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union geebnet. Österreich hat diesbezüglich bereits erste Umsetzungsbestrebungen angekündigt: ab dem Jahr 2015 soll der automatische Austausch von Steuerdaten erfolgen.
openPR.de/t675475

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13. September 2012 - Unzulässige Beschränkung der Kündigung der Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft, BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 205/10

Langfristige rechtsgeschäftliche Bindungen gehören zum Wesen der Vertragsfreiheit und werden vom BGH in seiner ständigen Rechtsprechung akzeptiert. Grenzen werden den Vertragsparteien daher nur durch die §§ 138, 242, 723 Abs. 3 und § 307 Abs. 1 BGB gesetzt, häufig mit dem Argument der Sittenwidrigkeit. Diese wird regelmäßig dann angenommen, wenn die persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Einzelnen so beschränkt wird, dass er seinem Vertragspartner „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall war über die Kündigungsbeschränkung einer Gesellschaftsbeteiligung an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft für eine Vertragslaufzeit von 31 Jahren zu befinden. Der beklagte Gesellschafter habe zwar lediglich eine monatliche Belastung in Höhe von 52,50 € aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zu tragen, so der BGH, jedoch stehe dieser geringen Ratenzahlungsverpflichtung ein unüberschaubares Haftungsrisiko aufgrund der unbeschränkten persönlichen Außenhaftung des Gesellschafters (§ 128 HGB analog) gegenüber.

 

Im Ergebnis verneinte der BGH im Rahmen der Interessenabwägung im konkreten Fall zwar die Sittenwidrigkeit der Vertragslaufzeit, nahm jedoch eine durch keine Interessen der Gesellschaft gerechtfertigte, unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsausschlusses an. Damit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach § 723 Abs. 3 BGB grundsätzlich keine zeitlichen Beschränkungen des Kündigungsausschlusses verbietet, jedoch solchen Vereinbarungen die Wirksamkeit versagt, bei denen die zeitliche Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft unüberschaubar ist und der Gesellschafter hierdurch in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird.

 

14. August 2012 - In eigener Sache: Steuerabkommen Schweiz

Die mit dem Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz in Aussicht gestellte Möglichkeit einer Amnestie für (vermeintliche) Steuerstraftäter rückt in weite Ferne, da das Ratifikationsverfahren des Steuerabkommens immer mehr ins Stocken gerät. Der Handlungsdruck ist indes durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafmaß in Form freiheitsentziehender Maßnahmen (ohne Aussetzung zur Bewährung) stark gestiegen.

 

Die Lage spitzt sich aufgrund neuer Steuer-CD-Zukäufe und deren gerichtlich anerkannte Verwertung weiter zu. „Kopf-in-den-Sand“-Strategien sind – unabhängig von dem politischen Schicksal des Steuerabkommens – im Hinblick auf (teilweise) empfindliche Freiheitsstrafen keinem Mandanten als probates Mittel anzuraten. Im Rahmen einer qualifizierten Beratung, welche die genaue Sichtung, Strukturierung und strategische Positionierung beinhaltet, können vermeidbare Vermögenseinbußen und/oder strafrechtliche Konsequenzen gegebenenfalls reduziert wenn nicht gar vermieden werden.

 

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11. Juli 2012 - Beratungspflicht des Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise; BGH vom 27.03.2012, II ZR 171/10

Mit seinem Urteil zu § 64 Abs. 2 S.1 GmbHG a.F. jetzt § 64 Abs. 1 GmbH konkretisierte der BGH die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Unternehmenskrise.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt beauftragte der auf Schadensersatz verklagte GmbH-Geschäftsführer in der Krise auf Veranlassung der Hausbank der Gesellschaft eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft und etwaiger Sanierungsmöglichkeiten. Das Gutachten wurde etwa drei Monate nach der Beauftragung fertiggestellt und dem Beklagten übergeben. Der Kläger, nunmehr Insolvenzverwalter der Gesellschaft, behauptete im Prozess, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Gutachtens an den Beklagten, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 InsO bereits seit etwa zwei Monaten bestand.

In der Sache konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, da vom Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu treffen waren.

Betreffend die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH in der Krise, wies der BGH darauf hin, dass dieser nach dem Sinn und Zweck des Zahlungsverbots nach § 64 GmbHG und der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO unverzüglich eine Prüfung der Insolvenzreife vorzunehmen habe. Bedient er sich hierzu eines sachkundigen Dritten, so darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. Im Übrigen muss sich zur Entlastung des Geschäftsführers im Schadensersatzprozess auch aus der Aufgabenstellung des Auftrags zweifelsfrei die Frage nach der Insolvenzreife ergeben. Eine anderweitige Aufgabenstellung kann den Geschäftsführer nur entlasten, wenn er nach den Umständen der Auftragserteilung und Beachtung der gebotenen Sorgfalt darauf vertrauen durfte, dass die beauftragte Fachperson auch unter der anderweitigen Aufgabenstellung die Frage der Insolvenzreife vorab und unverzüglich prüfen werde.

 

21. Juni 2012 - Entscheidung des BGH zur Frage, ob das für den Staat aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt

Mit Urteil vom 15.12.2011 (Az.: I ZR 129/10) hat der BGH entschieden, dass das für den Staat aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, insoweit eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, als es den Schutz der Mitbewerber und Verbraucher bezweckt. Der BGH greift dabei die Rechtsprechung des BVerfG auf, wonach das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die Presse vor staatlichen Einflüssen fernzuhalten, sich nicht nur auf die Gefahren der unmittelbaren Lenkung oder Maßregelung von im Pressebereich tätigen Unternehmen bezieht, sondern auch weitgehend auf die Verhinderung jeglicher mittelbaren und subtilen staatlichen Einflussnahme abzielt. Dies dient der Sicherung der Meinungsvielfalt, weswegen es sich hierbei nach Ansicht des BGH um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, soweit auch der Schutz der Mitbewerber und Verbraucher bezweckt wird. Der BGH folgt damit der wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum. Der BGH bestätigt in der Entscheidung zudem, dass diese Marktverhaltensregelung auch für gesamtwirtschaftliche Unternehmen gilt, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, wobei die Beherrschungsvorschrift des § 29 WpÜG eine eigenständige, an den spezifischen Zwecken des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausgerichtete Begriffsbestimmung beinhaltet, die die in anderen Gesetzen verwendeten Kontrollbegriffe unberührt lässt.

 

16. Mai 2012 - Entscheidung des OLG Celle zur Frage, ob eine GbR Komplementärin eine KG sein kann

Mit Beschluss vom 27.03.2012 (Az. 9 W 37/12) hat das OLG Celle entschieden, dass eine (Außen)GbR sowohl Kommanditistin als auch Komplementärin einer KG sein kann und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern und – sofern erforderlich – Vertretungsverhältnis in das Handelsregister eingetragen werden kann. Das OLG Celle führt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort (BGH, Urteil vom 16.07.2001, AZ. II ZB 23/00), nach welcher eine (Außen)GbR Kommanditistin einer KG sein und als solche mit samt ihren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet werden kann. Das OLG Celle folgt in seiner Entscheidung der im Vordringen begriffenen herrschenden Meinung und bestätigt, dass eine Außen-GbR Komplementärin einer KG sein kann.

 

02. Mai 2013 - Entscheidung des OLG Zweibrücken zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen mehrere Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage

Mit Beschluss vom 01.12.2011 hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass für eine gegen mehrere Beklagte (im vorliegenden Fall Anlageberater und Gründungskommanditist) im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geführte Klage, welche ausschließlich unter dem Aspekt einer fehlerhaften Anlageberatung geführt wird, für alle Beteiligten am Ort des Beratungsgesprächs der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt (§ 29 Abs. 1 ZPO). Erfüllungsort bei Klagen auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen ist der der verletzten primären Leistungspflicht. In dem streitgegenständlichen Verfahren wurde die Haftung des Gründungskommanditisten allein damit begründet, dass die den Gründungskommanditisten treffenden Beratungspflichten bei dem Beratungsgespräch mit dem Anlageberater nicht erfüllt worden seien. Der Gründungskommanditist müsse sich die fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater zurechnen lassen bzw. hafte aus § 311 Abs. 2 BGB.

Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche einzig mit den verletzten Vertragspflichten im Rahmen des Beratungsgesprächs mit dem Anlageberater begründet wurden, fand der einheitliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO Anwendung.

 

2. April 2012 - Entscheidung des BGH zur Unterbilanzhaftung eines Geschäftsanteilserwerbers bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH, Urteil vom 06.03.2012, Az. II ZR 56/10

Mit Urteil vom 06.03.2011 hat der BGH nunmehr die bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage geklärt, dass nicht nur diejenigen Gesellschafter in entsprechender Anwendung der Unterbilanzhaftung haften, die einen leeren GmbH-Mantel wiederbelebt haben ohne dies offenzulegen, sondern auch neue Gesellschafter.

Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz (OLG München – Urteil vom 11.03.2010 – 23 U 2814/09) geht der BGH jedoch nicht von einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung des Geschäftsanteilserwerbers aus, wenn die Anzeige der wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht unterblieben ist. Für die Frage der Unterbilanzhaftung der Gesellschafter komme es in diesen Fällen darauf an, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung der Gesellschaft eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/12 vom 06.03.2012).

 

In der Sache selbst hat der BGH nicht entscheiden. Er hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das OLG München zurückverwiesen.

 

11. November 2011 - Vorläufige Kontenpfändung im europäischen Ausland

Die EU-Kommission hat den Vorschlag einer neuen Verordnung unterbreitet. Ziel und Aufgabe dieser Verordnung ist eine Stärkung der Gläubigerrechte. Verwirklichen soll das die Verordnung durch die Einführung eines eigenen europäischen Verfahrens zur vorläufigen Pfändung von Konten im EU-Ausland in Zivil- und Handelssachen. Nach Ansicht der EU-Kommission steht die Eintreibung bzw. Sicherung von Forderungen im Wesentlichen vier Problemfeldern entgegen:

  • Nationale Regeln unterscheiden sich (teils drastisch) im Rahmen der vorläufigen Kontenpfändung. Dies hat den unerwünschten Nebeneffekt des Forum-Shoppings zur Folge.<//span>
  • Einige Mitgliedsstaaten erschweren die Informationsgewinnung hinsichtlich der Frage der konkreten Kontoverbindungen des Schuldners.<//span>
  • Die Kosten für Erwirkung und Vollstreckung eines vorläufigen Kontopfändungsbeschlusses sind für Forderungen aus dem Ausland oft höher.<//span>
  • Nationale Vollstreckungsverfahren sind teilweise so langwierig gestaltet, dass der Sinn einer vorläufigen Kontenpfändung untergraben wird.<//span>

Die neue Verordnung soll diese Problemfelder ergänzend regeln. Hierbei ist ein Ziel, dass Gläubiger aus dem In- und aus dem Ausland den gleichen Erwirkungsaufwand haben. Es sollen Möglichkeiten geschaffen werden, aufgrund derer Gläubiger Informationen über Bankkonten ihrer Schuldner erhalten. Die Kostendivergenz zwischen Aus- und Inländischen Verfahren soll verringert werden. Das geplante Verfahren wird neben den Sicherungsmaßnahmen des nationalen Rechts des jeweiligen Mitgliedsstaates eingeführt werden.

 

Die ausführliche Begründung des Vorschlags können Sie im Internetangebot der EU-Kommission nachlesen. Gerne halten wir Sie über den Fortgang der Initiative auf dem Laufenden.

 

01. September 2011 - VOB/B: Ausgleichsanspruch bei Mengensteigerung im Pauschalvertrag

In seinem Urteil vom 30.07.2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 13/10) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen detaillierte Angaben im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung zu einer Begrenzung der Pauschalisierung der Vergütung führen. Hierbei ist im Rahmen der Vertragsauslegung zu überprüfen, ob die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt oder ob diese eine Pauschalisierung darstellt.

 

Diesbezüglich führt der Bundesgerichtshof aus, dass insbesondere dann von einer Beschreibung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, dass der Auftraggeber mit seinen Angaben eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollte. Für den Fall, dass die angegebenen Mengen oder die die Mengen beeinflussende Faktoren zur Geschäftsgrundlage erhoben worden sind, steht dem Auftragnehmer ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B zu, sofern sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Abweichungen derart auf die Vergütung des Auftragnehmers auswirken, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrags nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, da dann das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar ist. Dabei weist der Bundesgerichtshof drauf hin, dass in diesem Zusammenhang nicht auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung abgestellt werden kann.

 

08. August 2011 - G&P erstreitet maßgebliches Schadensersatz-Urteil des Bundesgerichtshofs für Kartellopfer

Auf eine Klage der G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: KZR 75/10, Urteil vom 28.06.2011) erstmals grundlegende Fragen für die Durchsetzung privater Schadensersatzforderungen wegen Preisabsprachekartellen mündlich verhandelt und entschieden. Das Ergebnis ist eine deutliche Stärkung der Rechte der Geschädigten.

 

In dem Verfahren ging es darum, ob auch ein kleiner mittelständischer Drucker verlangen kann, dass die Kartelltäter ihm diejenigen Beträge plus Zinsen zurückbezahlen, die er wegen der Preisabsprache vor fast 20 Jahren zuviel bezahlt hat. Die vorherige Instanz (Oberlandesgericht Karlsruhe; Az.: 6 U 118/05 (Kart.)) hatte der Klage nur teilweise stattgegeben: Das Oberlandesgericht war der Auffassung, eine geschädigte Druckerei könne nur diejenigen Preiserhöhungen zurückverlangen, die aus Papierlieferungen stammen, die sie direkt und unmittelbar vom Konzern des Kartelltäters gekauft hat. Die betreffende Druckerei hatte jedoch einen Großteil ihres Papiers nicht direkt von den Kartelltätern, sondern von unabhängigen Großhändlern bezogen. Das Oberlandesgericht urteilte also nur knapp die Hälfte des mehr als doppelt so hoch geltend gemachten Schadens zu Gunsten des privaten Kartellopfers aus.

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 28.06.2011 wurde, ebenso wie die Vorinstanzen, auf Klägerseite durch die G&P Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Nürnberg, Herrn Rechtsanwalt Robert Nentwich, anwaltlich begleitet. Nach dem Verhandlungsverlauf und dem nunmehr vorliegenden Urteil erwartet G&P in der Urteilbegründung (in einigen Monaten) höchstrichterliche Leitlinien, die eine Anspruchsdurchsetzung für private Kläger zukünftig erheblich erleichtern.

Dies betrifft zum einen die Möglichkeit, Kartelltäter auch dann auf Schadensersatz zu verklagen, wenn die Preisabsprache nicht zielgerichtet gegen den klagenden Abnehmer gerichtet, sondern ganz allgemein auf die Durchsetzung von Preiserhöhungen abgezielt hat. Dies wird nicht nur für Preisabsprachen nach dem Inkrafttreten des neuen Kartellrechts (01.07.2005) gelten, sondern auch für sog. „Altfälle“ aus der Zeit vorher.

Zum Anderen werden Klagen auch für solche privaten Betroffenen ermöglicht, die ihre Lieferungen nicht direkt von den Kartelltätern bezogen haben, aber dennoch geschädigt sind, weil die durch die Preisabsprache erhöhten Preise durch ihre Lieferanten an sie weitergegeben wurden. Im Extremfall bedeutet dies, dass auch der private Endverbraucher eine Klagemöglichkeit hat, wenn er ein Produkt kauft, für welches die Hersteller die Preise verbotenermaßen durch Absprache erhöht haben und die Handelskette bis zum Verkäufer des Verbrauchers diese Preiserhöhung „durchgehandelt“ hat.

 

12. August 2011 - BGH: Vorlage an EuGH zu Fragen der Vergütungspflicht von Druckern und PCs

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 21. Juli 2011 einige Vorabentscheidungsfragen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Druckern und PCs vorgelegt.

 

Das anhängige Verfahren „Drucker und Plotter II“, Az: I ZR 162/10, basiert im Wesentlichen auf einer bis Ende 2007 geltenden Norm, welche aufgrund des temporalen Kollisionsrecht hier anwendbar ist. § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrHG aF. sah folgendes vor:

 

„Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung […].“

 

Die Norm verfolgt den Zweck, den Urhebern einen Ausgleichsanspruch zu gewähren, deren Werke für den eigenen Gebrauch, auch ohne ihre Zustimmung, vervielfältigt werden dürfen. Die Verwertungsgemeinschaft Wort als Klägerin nahm nun verschiedene Vertreiber von Druckern und PCs in Deutschland in Anspruch auf Zahlung dieser Vergütung. Der BGH hatte diesen Anspruch in einigen Verfahren bereits verneint, wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und muss neu entscheiden.

 

Mit dem Beschluss vom 21. Juli 2011 wurde dieses Verfahren nun ausgesetzt, um vom Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem europäischen Sekundärrecht in Gestalt der Richtlinie 2001/29/EG zu stellen. Diese Richtlinie stellt die Rahmenbedingungen für den § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrHG aF. Unter anderen ist eine der tragenden Fragen hierbei, ob die Formulierung „Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ das Fertigkeitenspektrum von Druckern und PCs erfasst. Der BGH unterscheidet hierbei zwischen Geräteketten aus Drucker und PC und aus Drucker, Scanner und PC. Die erste Kombination könne jedoch nur digitale Vorlagen vervielfältigen. Diese wäre, nach Ansicht des BGH nicht von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrHG aF erfasst. Der BGH möchte ferner wissen, ob es gegen die Richtlinie oder das europäische Grundrecht auf Gleichbehandlung verstößt, die Last der Vergütung nur dem Hersteller/Importeur aufzuerlegen, der die Funktionseinheit bereitstellt, die am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät zu fungieren. Dies wäre vorliegend der Scanner.

 

Die Problematik ist heute übrigens weitestgehend, aufgrund des neuen Wortlauts des § 54 Abs. 1 UrHG, entschärft: nach der neuen Regelung sind auch solche Geräte erfasst, die bloße Funktionseinheit in einer solchen Gerätekette sind.

 

11. August 2011 - Bundespatentgericht kippt "EURO LEERGUT"-Marke

So unbeliebt die EU an manchem Stammtisch auch sein mag – dem international agierenden Gewerbetreibenden bietet der gemeinsame Wirtschaftsraum beträchtliche Vorteile. Deshalb ist es kaum verwunderlich, wenn viele Unternehmen in ihre Firma die Bezeichnung „euro“ integrieren. Hierdurch wird Modernität und Internationalität signalisiert. Wie weit man sich am „Glanz“ der EU im Bereich des Markenrechtes bedienen darf, ist jedoch strikt reglementiert.

 

Das Bundespatentgericht wies nun mit Beschluss vom 11. August 2011 (Az: 26 W (pat) 62/10) die Beschwerde gegen die Löschung der Wort/Bild-Marke „EURO LEERGUT“ zurück. Die beantragte Wort/Bild-Marke enthält neben dem dominanten Schriftzug noch zwölf Sterne, die in eliptischer Bahn um Teile des Schriftzuges angeordnet sind. Diese befinden sich teilweise auf blauem Grund. Die Ähnlichkeit zum Kennzeichen des Europarates (zwölf fünfzackige Sterne auf blauem Grund, deren Spitzen sich nicht berühren) ist gravierend. Das Kennzeichen des Europarats ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1 MarkenG i.V.m. der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1979 (BlPMZ 1980, 1) selbst und auch vor Nachahmung geschützt. Diese Norm sah das Bundespatentamt durch die konkrete Wort/Bild-Marke nun verletzt und hielt ein absolutes Schutzhindernis für gegeben. Trotz der geometischen Unterschiede, stimmen die wesentlichen Kernelemente (namentlich die zwölf, fünfzackigen, sich nicht berührenden, goldenen Sterne auf blauem Grund) überein und begründen deshalb eine heraldische Nachahmung des Emblems des Europarates.

 

Der Katalog der Schutzhindernisse für Marken ist lang und die Probleme bei der Anmeldung einer Marke vielfältig. Nicht selten ist bei dem Verlust des Markenschutzes angezeigt, entsprechende Umstellungen im Corporate Design vorzunehmen. Hier entstehen hohe Kosten. Es empfiehlt sich deshalb unbedingt, bei einem solchen Vorhaben professionelle Hilfe bei der Prüfung der Marke in Anspruch zu nehmen.

 

Juli 2011 - Keine Architektenhaftung für Sonderfachleute

In der Entscheidung vom 28.07.2011 des 7. Zivilsenats des BGH, Az. VII ZR 4/10, stellt dieser klar, dass die Grundsätze der Sekundärhaftung der Architekten nicht auf Sonderfachleute übertragbar sind. Dies rechtfertigt er mit der Annahme, dass Sonderfachleute keine „dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Stellung“ innehaben. In  dem der Entscheidung  zugrundeliegenden Fall wurden der Beklagte als Sonderfachmann beauftragt Planungsleistungen hinsichtlich elektrotechnischer Stark- und Schwachstrominstallationsanlagen zu erbringen. Dies begründe keine zentrale Stellung hinsichtlich des Bauwerks als Ganzes.

 

 Praktische Folge ist, dass den Sonderfachmann keine dem Architekten vergleichbaren Pflichten treffen, weshalb für ihn die werkvertraglichen Regelungen zur Verjährung gelten. Der Architekt kann aufgrund seines erweiterten Pflichtenkatalogs im Hinblick auf Aufsichts- und Untersuchungsfehler sekundär auch darüber hinaus in Haftung genommen werden. Die Abgrenzung richtet sich nach der Frage, ob der Beauftragte eine zentrale Stellung als primärer Ansprechpartner des Bauherren haben sollte.

 

 Insbesondere um das Haftungsrisiko einschätzen und damit auch kalkulieren zu können,  ist es deshalb unerlässlich schon bei der Vergabe solcher Leistungen genau zu prüfen in welcher Funktion der Beauftragte tätig wird.

 

19. Juli 2011 - Juristische Personen des europäischen Auslands als Grundrechtsträger

Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 19.07.2011, Az: 1 BvR 1916/09, nun erstmals Stellung zur Frage der Grundrechtsberechtigung von juristischen Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Zu nicht EU-ausländischen juristischen Personen vertrat das Bundesverfassungsgericht bisher die Ansicht, dass ein Rückgriff auf materielle Grundrechte nicht möglich sei. In anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die Grundrechtsberechtigung ausdrücklich dahingestellt.

 

Vorliegende Entscheidung basiert im Wesentlichen auf der Formulierung des Art. 19 Abs. 3 GG, der explizit für „inländische juristische Personen“ den Rückgriff auf Grundrechte ermöglicht, sofern diese ihrem Wesen nach anwendbar sind.

 

Das Bundesverfassungsgericht sieht nun die Grundrechtsberechtigung von juristischen Personen des EU-Auslands ebenfalls für gegeben an, sofern ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt. Dies sei anzunehmen, wenn die „ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann“ (vgl. Entscheidung, Rz. 79). Die Anwendungserweitung ergibt sich aus den Verpflichtungen aus den europäischen Verträgen; das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot und die Grundfreiheiten drängen die Beschränkung des Art. 19 Abs. 3 GG insoweit zurück.

 

14. Juli 2011 - Abtretung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung

Mit Versäumnisurteil vom 17.02.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH IX ZR 91/10) seine Rechtssprechung aufgegeben, wonach der Insolvenzverwalter das Insolvenzanfechtungsrecht nicht abtreten könne. Der Bundesgerichtshof führt nunmehr aus, dass es die wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters die Wiederherstellung des Bestands der Insolvenzmasse ist. Dies kann entweder durch Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse oder durch Verwertung der Rückgewähransprüche erreicht werden. Ferner hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass dem Zessionar eine Weiterverfolgung des Anspruchs auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich ist, sofern dies entsprechend geregelt worden ist.

Die Möglichkeit der Abtretung der Insolvenzanfechtungsansprüche wurde zuvor mit der Begründung für unwirksam erachtet, dass das Anfechtungsrecht untrennbar mit dem Insolvenzverwalter verbunden sei. Ferner würde die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes an den Zessionar im Widerspruch zum Anfechtungsrecht stehen. Schließlich würden die Einzelrechte der Einzelgläubiger (§ 18 AnfG) vereitelt werden.

Dieser bisher in Literatur und Rechtssprechung vertretenen Auffassung ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegengetreten.

Bei dem insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstands zur Vermögensmasse (§ 143 Abs. 1 InsO). Dieser Anspruch unterliegt dem Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO), d.h. der Insolvenzverwalter kann unmittelbar auf das Anfechtungsrecht einwirken. Dieses Verfügungsrecht beinhaltet auch die Möglichkeit, die Forderung per Vertrag mit einem anderen auf diesen zu übertragen, d.h. abzutreten. In diesem Zusammenhang wurde angeführt, dass eine Abtretung gemäß § 399 Hs. 1 BGB ausgeschlossen sei, da die Rückgewähr an einen anderen als die Insolvenzmasse nur durch Veränderung des Anspruchsinhalts möglich sei. Diesem Argument hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine Absage erteilt.

In den Entscheidungsgründen wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters darin besteht, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens durch Rückgängigmachung von bestimmten Vermögensverschiebungen wiederherzustellen. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dieser Zweck auch dann erreicht wird, wenn der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch verwertet. Entscheidend ist daher nicht, dass der weggegebene Vermögensgegenstand zurück zur Insolvenzmasse gelangt, sondern dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt.

Auch ist keine Beeinträchtigung der Rechte des Anfechtungsschuldners zu befürchten, da dieser sich auch dem neuen Gläubiger gegenüber auf alle Einwendungen berufen kann, die bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestanden (§ 404 BGB)

Nicht entschieden wurde die Frage, inwiefern die Abtretung Auswirkung auf das Erlöschen des Anfechtungsrechts bei vorbehaltsloser Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat. Hier werden verschiedene Ansichten vertreten. Der Bundesgerichtshof führt diesbezüglich in seiner Entscheidung aus, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich nach § 259 Abs. 3 InsO auch nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens einen anhängigen Rechtsstreit fortführen kann, wenn dies im dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen ist. Dementsprechend könnte in den Insolvenzplan auch aufgenommen werden, dass ein von einem Zessionar geführter Anfechtungsprozess nach Verfahrensaufhebung fortgeführt werden darf. Auch könnte in diesem Zusammenhang die Befugnis des Zessionars geregelt werden, anhängige Anfechtungsprozesse fortzusetzen oder neue einzuleiten, wenn insoweit eine Nachtragsverteilung angeordnet wird. (BGH vom 17.02.2011, IX ZR 91/10)  

Schließlich steht die Abtretung auch nicht im Widerspruch zu § 18 Abs. 1 AnfG, welcher den einzelnen Gläubigern die Möglichkeit gibt, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, selbst geltend zu machen. Eine Abtretung stellt in diesem Zusammenhang nicht, wie teilweise vertreten, eine Verfügung auf aufschiebend bedingte Recht Dritter dar. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die Ansprüche durchzusetzen, wobei der Insolvenzverwalter dabei über ein eigenes Recht der Insolvenzmasse verfügt und nicht über das Recht eines Dritten.

 

08. Juli 2011 - Reform im Zivilprozess, Berufungsrecht

Bislang war es gem. § 522 Abs. 2 ZPO den Berufungsgerichten im Zivilprozess möglich eine eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen – d.h. ohne mündliche Verhandlung –, sofern die Sache nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Dieser Beschluss war gem. § 522 Abs. 3 ZPO nicht angreifbar.

 

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gab am 08. Juli 2011 bekannt, dass die Reformbestrebungen den Deutschen Bundestag passiert haben. Eine Zustimmung des Bundesrates sei nicht nötig. Entgegen der oben dargestellten Rechtslage, wird im Rahmen dieser Reform folgendes gelten: 

  • Sofern die mündliche Erörterung des Berufungsverfahrens geboten scheint, ist immer eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies gilt auch wenn die Sache aussichtslos erscheint und/oder keine Grundsatzbedeutung hat.
  • Ein unanfechtbarer Beschluss kann nur ergehen, sofern die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Es wird eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt, sofern die Beschwer der Partei mindestens 20.000 € beträgt.  

Durch diese Reform soll im Wesentlichen regionalen Unterschieden in der Handhabung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO entgegengewirkt werden.

 

20. Mai 2011 - Selbsttitulierungsrecht von Banken

Das Bundesverfassungsgericht wird demnächst darüber zu entscheiden haben, ob das sog. „Selbsttitulierungsrecht“ bestimmter Banken mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Auf dem Prüfstand des Gerichts steht insoweit die Regelung des § 21 S. 2 StaatsbankG, die von dem noch aus 1933 stammenden Gesetz „für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg“ übernommen wurde.

 

§ 21 StaatsbankG:

 

„Die Kreditanstalt hat das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel.“

 

 

Von vorstehender Regelung machte die Bremer Landesbank jüngst Gebrauch, als sie sich selbst die Vollstreckbarkeit eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen einen mit der Ratenzahlung in Rückstand geratenen Kunden bescheinigte und daraufhin die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des säumigen Kunden beantragte.

 

Der Kunde wandte sich gegen die beantragte Zwangsvollstreckung. Nachdem die Klage in der ersten Instanz vor dem Landgericht abgewiesen worden war, hat nunmehr das OLG Oldenburg über die Rechtmäßigkeit der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufgrund des selbstgeschaffenen Vollstreckungstitels der Bremer Landesbank zu entscheiden.

 

Es hält § 21 S. 2 StaatsbankG wegen Verstoßes gegen den Justizgewährungsanspruch gem. Art. 20 GG sowie gegen das Rechtsprechungsmonopol aus Art. 92 GG für verfassungswidrig und legte das umstrittene Gesetz nunmehr dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das Bundesverfassungsgericht wird sich insoweit auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das Gesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstößt, indem es die Bremer Landesbank gegenüber ihren Mitbewerbern bevorzugt. Bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht, wurde das Verfahren vor dem OLG Oldenburg ausgesetzt.

 

03. Mai 2011 Bearbeitungsgebühr einer Bank für ein Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt

In seiner Entscheidung vom 03.05.2011 erklärte das OLG Karlsruhe eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank für unzulässig, die gegenüber einem Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr für ein Anschaffungsdarlehen in Höhe von 2 % des Darlehensbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 50,- € festlegte.

 

Das OLG Karlsruhe stellte insoweit zunächst klar, dass Preis- und Leistungsverzeichnisse einer Bank, die für eine Vielzahl von Einzelverträgen Anwendung finden, Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die der AGB-Kontrolle des BGB unterliegen.

 

Die zu beurteilende Klausel verstoße bereits gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I S. 2 BGB, urteilte das OLG Karlsruhe, da die Rechte und Pflichten des Vertragspartners schon nicht klar und durchschaubar dargestellt seien. Bei der „kundenfeindlichsten“ Auslegung – die im Rahmen von AGB-Prüfungen zugrunde zu legen ist – werde schon nicht deutlich, wann die Bearbeitungsgebühr konkret entstehe, ob diese nur im Erfolgsfall anfalle und wie diese zu bezahlen sei.

 

Zudem benachteilige die Klausel den Bankkunden auch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 II Nr. 1 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zu Darlehensverträgen nicht vereinbar sei.

 

Die beanstandete Klausel sei als Preisnebenabrede zu qualifizieren, da sie gerade nicht die Art und Umfang der Hauptleistungspflicht, hier der Zinszahlung und der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit, sondern eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung des Anschaffungsdarlehens festlege. Diese Bearbeitung von Darlehensanfragen, insbesondere die Prüfung, ob sich der Kunde das Darlehen überhaupt leisten könne bzw. welche Ratenhöhe empfehlenswert sei, liege indes im unmittelbaren Interesse der Bank. Gebühren für diese Dienstleistung im eigenen Interesse, darf die Bank ihren Kunden – jedenfalls nicht aufgrund vorformulierter Vertragsbedingungen – in Rechnung stellen.

 

Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum BGH zugelassen.

 

08. April 2011 - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

Mit Wirkung zum 08.04.2011 ist das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vom 05.04.2011, vorbehaltlich gesonderter Regelung, in Kraft getreten (BGBl 2011, Teil I Nr. 14, Seite 538): Ziel des Gesetzes ist neben der Stärkung des Anlegerschutzes auch die Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte.

 

Die Eckpfeiler der Verbesserung des Anlegerschutzes sind hierbei unter anderem der Wegfall der Vermutungsregel in § 31d Abs. 4 WpHG, wonach zugunsten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vermutet wurde, dass Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder allgemeinen Empfehlungen darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern.

 

Zudem enthält § 39 Abs. 2 Nr. 16a WpHG nunmehr das bußgeldbewehrte Verbot, einem Kunden entgegen § 31 Abs. 4a WpHG ein für diesen ungeeignetes Finanzinstrument oder eine für diesen ungeeignete Wertpapierdienstleistung zu empfehlen.

 

Ferner sind dem Anleger mit Wirkung ab dem 01.07.2011 vor Zeichnung vereinheitlichte Informationsblätter auszuhändigen, welche kurz und übersichtlich die jeweiligen Charakteristika des jeweiligen Finanzproduktes aufzeigen. Diese sollen insbesondere über die Art des Finanzinstruments, die Funktionsweise und Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und –erträge sowie über die mit der Anlage verbundenen Kosten informieren, so dass der Anleger sich ein erstes Bild über das Finanzinstrument machen kann.

 

Die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte soll bspw. dadurch erhöht werden, dass der unbemerkte Erwerb von Stimmrechten – ein „unbemerktes Anschleichen“ – und somit der für die BaFin intransparente Erwerb von Unternehmen durch die Einführung von wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten auch auf bisher nicht erfasste Finanzinstrumente erweitert wird.

 

06. April 2011 - Kabinettsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts

Am 06.04.2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts beschlossen. Das geplante Gesetz sieht eine Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich des – kaum regulierten – grauen Kapitalmarkts vor. Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens stehen hierbei eine striktere Produktregulierung, höhere Anforderungen beim Vertrieb sowie eine Erweiterung der Prospekthaftung.

 

Eine Erhörung der Produktregulierung soll dadurch erreicht werden, dass die bei der BaFin einzureichenden Unterlagen eine Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten und der Vermögensanlagen erlauben. Durch die Einführung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts wird der Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren.

 

Zur Schaffung eines einheitlichen und konsistenten Finanzdienstleistungsrechts ist ferner geplant, dass Finanzanlagenvermittler künftig den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung erbringen müssen.

 

Schließlich wird eine Verbesserung der Prospekthaftung angestrebt. Dies soll unter anderem durch die Einführung der Geltung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist erreicht werden. Ferner soll der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, von sechs Monaten auf zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland erweitert werden.

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