BGH: Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs

In seiner Entscheidung vom 29.03.2017 (Az.: VIII ZR 45/16) äußert sich der BGH zu den Anforderungen an eine Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs. Ein Vermieter darf demnach eine Wohnung nur dann wegen ausschließlichen Berufs- oder Geschäftsbedarfs kündigen, wenn im Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter ein Nachteil mit einigem Gewicht zu erblicken ist.

 

Die vermieterseitige Kündigung von Wohnraummietverträgen bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 573 Abs. (1) BGB eines berechtigten Interesses. Der Gesetzgeber hat innerhalb des § 573 Abs. (2) Nr. 2. BGB definiert, dass im sog. Eigenbedarfsfall dieses berechtigte Interesse erfüllt ist. Die Vorinstanzen entschieden entsprechend der weitgehend verbreiteten Praxis, dass der geltend gemachte Bedarf an der vermieteten Wohnung für die berufliche Tätigkeit des Klägers dem Regeltatbestand des Eigenbedarfs gleichstehe und das berechtigte Interesse demnach erfüllt sei.

 

Dem tritt der BGH mit seiner Entscheidung entgegen und stellt klar, dass es sich bei Berufs- oder Geschäftsbedarf nicht um eine ungeschriebene, weitere Kategorie des rechtlich beachtlichen Vermieterinteresses bei Eigenbedarf handelt. Vielmehr sei bei der Bewertung des „berechtigten Interesses“, § 573 Abs. (1) BGB, eine einzelfallbezogene Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich. Die Einzelfallabwägung kann sich jedoch an den Regeltatbeständen des § 573 Abs. (2) BGB orientieren, wobei die Anforderungen variieren, je nachdem, ob die zukünftige Nutzung eine Mischnutzung aus Wohn- und Berufsinteressen darstellt oder ob sie ausschließlich aufgrund Berufs- oder Geschäftsbedarfs erfolgen soll.

 

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