Rechtsprechungsänderung – Zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Mit Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rechnungsberichtigung aufgegeben und klargestellt, dass in den Fällen, in welchen ein Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, diese auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. An seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 24.08.2006, Az. V R 16/05), wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung vorgenommen werden kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.


Die Änderung der Rechtsprechung ist im Wesentlichen auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15.09.2016, Az. C-518/14, zurückzuführen. Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in welchem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, mit Unionsrecht unvereinbar ist. Hiernach ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sowie § 31 Abs. 5 UStDV richtlinienkonform auszulegen. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist mithin formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug.


Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann, muss das Ausgangsdokument jedoch über bestimmte Mindestangaben verfügen. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.


Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben bzw. nehmen. Bislang hatten Unternehmer bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten, welche im Rahmen der Vollverzinsung mit monatlich 0,5%, mithin jährlich 6%, zu verzinsen war. Dies entfällt nunmehr.


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