Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG in Bauträgerfällen: Zivilrecht entscheidend

 

In seinem Urteil vom 23.02.2017 – V R 16/16, V R 24/16 stellt der BFH klar, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem bauleistenden Unternehmer – nach vormals unzutreffender Anwendung von § 13b UStG - nur dann zu seinem Nachteil geändert werden kann, wenn ihm tatsächlich ein abtretbarer (zivilrechtlicher) Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den leistungsempfangenden Bauträger zusteht.

 


Der Sachverhalt:


Die Klägerin, eine bauleistende GmbH, führte im Streitjahr 2012 aufgrund eines im August 2012 abgeschlossenen Bauvertrages Putzarbeiten für eine Bauträger-GmbH aus. Beide gingen in dem Bauvertrag von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers nach § 13b UStG aus. Die Rechnungen des Bauleistenden, welche ohne Umsatzsteuerausweis gestellt wurde, enthielten daher folgenden Vermerk: "Bei den vorgenannten Leistungen handelt es sich um eine sog. Bauleistung, für die der Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG gilt. Die Umsatzsteuer ist somit vom Leistungsempfänger beim Finanzamt anzumelden und abzuführen." Der Vertrag enthielt zudem ein Abtretungsverbot.
Nach der BFH-Entscheidung vom 22.8.2013 - V R 37/10, wonach der § 13b UStG nicht auf Bauträger anzuwenden sei, beantragte die Bauträger-GmbH beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein.
Die Behörde setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen wendete die Klägerin den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage ein. Vor dem FG scheiterte die Klägerin mit diesem Einwand, jedoch verpflichtete das FG das Finanzamt dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen.
Die hiergegen gerichteten Revisionen beider Seiten blieben vor dem BFH erfolglos.

 


Die Gründe:


Der BFH bestätigt, dass das FG im Ergebnis in dem vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Finanzamt zu einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG berechtigt war.
Diese Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG und die damit verbundene Einschränkung des abgabenrechtlich durch § 176 AO gewährleisteten Vertrauensschutzes werden nach dem BFH jedoch nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität gerecht, wenn die Befugnis des Finanzamtes zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Bauleistenden neben den ausdrücklich genannten Voraussetzungen nach § 27 Abs. 19 UStG auch voraussetzt, dass diesem Bauleistenden ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Dabei müssen das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt worden sein. In diesem Falle werde der Bauleistende vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet; er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.
Im vorliegenden Fall lagen nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG vor. Insbesondere bejahte der BFH – ohne vertiefte Prüfung im Einzelfall - einen etwaigen abtretbaren zivilrechtlichen Anspruch des Bauleistenden gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer. Grund hierfür sei nach dem BFH entweder eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB oder eine ergänzende Vertragsauslegung. Zudem werde das vereinbarte Abtretungsverbot nach § 354a Abs. 1 S. 1 HGB suspendiert.

 


Fazit:


Die mit Urteil des BFH vom 23.02.2017 – V R 16/16, V R 24/16 als rechtmäßig bestätigte nachträgliche Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem bauleistenden Unternehmer ist aus hiesiger Auffassung im Ergebnis nicht prinzipiell auf alle weiteren Fälle übertragbar. Grund hierfür ist, dass der BFH mit seinem Urteil vom 23.02.2017 – V R 16/16, V R 24/16 die Rechtmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG und eine hierauf gestützte Umsatzsteuerfestsetzung von Aspekten abhängig gemacht hat, welche sich in jedem einzelnen Fall unterscheiden können und werden. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die zivilrechtlichen Aspekte des Einzelfalls entscheidend.

 


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