G&P Wien: Vorsicht bei Aufhebungsvereinbarungen mit der SwissLife (Liechtenstein) AG

Die SwissLife (Liechtenstein) AG hat vor Kurzem eine Vielzahl an Kunden des SwissLife Pensionsplan, auch bekannt unter Liechtenstein FundLife Pensionsplan angeschrieben und diesen eine Aufhebungsvereinbarung zur Unterzeichnung zugesandt, welche einen wechselseitigen Verzicht auf Ansprüche beinhaltet. Viele Kunden sind mit hohen Kreditschulden konfrontiert, wobei die Aufhebungsvereinbarung dieses Problem nicht löst. Den betroffenen Personen wird daher dringend angeraten, diese Aufhebungsvereinbarung nicht ohne eingehende Konsultation eines Rechtsanwaltes zu unterzeichnen. Denn durch die Unterzeichnung würde man auf umfangreiche Schadenersatzansprüche gegenüber der  SwissLife (Liechtenstein) AG aus dem Produkt SwissLife Pensionsplan – auch bekannt unter Liechtenstein FundLife Pensionsplan – verzichten, welche jedoch mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit gerichtlich durchgesetzt werden könnten. 

 

Im Jahr 2002 hat das in Schaan (Liechtenstein) ansässige Versicherungsunternehmen CapitalLeben Versicherung AG im In- und Ausland das speziell für die Pensionsvorsorge strukturierte Produkt Liechtenstein FundLife Pensionsplan – auch bekannt als SwissLife Pensionsplan – vertrieben. Das im Jahr 2007 von der SwissLife übernommene Unternehmen firmiert seitdem unter SwissLife Liechtenstein AG.

 

Dieser FundLife Pensionsplan bestand aus einer vorwiegend kreditfinanzierten lebenslangen Rentenversicherungspolice, einem Kreditvertrag und Tilgungsträgern.

 

Den Kunden wurde der FundLife Pensionsplan dabei in der Regel als ein Produkt verkauft, durch welches bei einem nur geringfügigen Einsatz von Eigenkapital bis zum Pensionsantritt eine beträchtliche Rente aufgebaut werden kann. Gelockt wurden die Kunden mit der Aussicht, dass in den ersten 15 Jahren die Rückzahlung des Fremdkapitals sowie die Bedienung sämtlicher Kosten durch die im Rahmen der Vermögensverwaltung erwirtschafteten Erträge ermöglicht werden sollte. Nach entsprechender Amortisation sollte sodann aus dem in der Police aufgebauten Kapital lebenslang eine Rente ausbezahlt werden. Dabei wurden die Kunden in der Regel nicht darüber aufgeklärt, dass der angepriesene Pensionsplan als sichere Investition für die Altersvorsorge schlicht ungeeignet ist, sondern vielmehr eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko darstellt. Im weiteren Verlauf zeigte sich, dass die angekündigten Erträge nicht erzielt werden konnten, sondern vielmehr erhebliche Verluste entstanden. Neben dem Verlust ihres - häufig gesamten für die Altersvorsorge angesparten - Eigenkapitals, sehen sich die Kunden aufgrund der Fremdfinanzierung auch noch immensen Forderungen der finanzierenden Bank ausgesetzt. Die G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Wien, berät geschädigte Kunden bei der Wahrung ihrer Ansprüche, insbesondere gegen die SwissLife, aber auch gegen kreditgewährende Banken.

 

In ständiger Kooperation mit dem liechtensteinischen Rechtsanwalt Dr. Matthias Niedermüller wurden nun auch Klagen beim Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein eingebracht, in welchen die Abdeckung der Kreditschulden und Ersatz der Eigenleistungen, also die vollständige Rückabwicklung, begehrt werden.

 

Im Rahmen der Gerichtsverfahren wird der SwissLife insbesondere vorgeworfen, dass allein schon in Ansehung der Kostenstrukturen das Konzept zum Scheitern verurteilt war. Entgegen der Anpreisungen bestand von Anfang keine realistische Chance auf Aufbau einer Altersrente und Erzielung von Gewinnen. Im Gegenteil konnte davon ausgegangen werden, dass die Kunden über kurz oder lang das insgesamt investierte Kapital verlieren und auf allfälligen Fremdfinanzierungskosten sitzenbleiben werden. Mithin hätte das Produkt in Ansehung der von Beginn an bestehenden Untauglichkeit nicht hätte verkauft werden dürfen.

 

Nach Ansicht der Vertreter der Kläger vor Gericht haftet SwissLife für sämtliche mit dem FundLife Pensionsplan zusammenhängenden Schäden und entgangenen Gewinne. In diesem Kontext wurden von der SwissLife (Liechtenstein) AG zuletzt Aufhebungsvereinbarungen an Kunden des FundLife Pensionsplans gesandt, welche einen wechselseitigen Verzicht auf Ansprüche beinhaltet. In der Regel ist der Abschluss einer derartigen Abfindungserklärung mit einem Verzicht auf sämtliche weitere Ansprüche verbunden, der die Wiedergutmachung des tatsächlichen Schadens ausschließt. Es wird daher allen Geschädigten dringend geraten, keine Aufhebungsvereinbarung mit der SwissLife abzuschließen ohne davor eingehende Konsultation eines Rechtsanwaltes eingeholt zu haben.

 

Die G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich Rechtsanwaltsgesellschaft, Zweigniederlassung Wien, steht Ihnen gerne für ein unverbindliches Erstgespräch sowie für eingehende Beratung zur Verfügung. 

 

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